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Übereinkommen über die grenzüberschreite · Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen

§ 14 Übereinkommen über die grenzüberschreiteForschung und Entwicklung

Artikel 14

En vigueurTexte officiel

Die Vertragsparteien veranlassen, soweit angezeigt, Forschungs- und Entwicklungsarbeiten über Methoden und Technologien, um Industrieunfälle zu verhüten, sich darauf vorzubereiten und sie zu bekämpfen; sie arbeiten hierbei zusammen. Zu diesem Zweck ermutigen und fördern sie gezielt die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, einschließlich der Erforschung weniger gefährlicher technischer Verfahren, um das Gefährdungspotential herabzusetzen und die Folgen von Industrieunfällen zu verhüten und zu begrenzen.