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Übereinkommen über die grenzüberschreite · Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen

§ 20 Übereinkommen über die grenzüberschreiteSekretariat

Artikel 20

En vigueurTexte officiel

Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa erfüllt folgende Sekretariatsaufgaben:

a) er beruft die Tagungen der Vertragsparteien ein und bereitet sie vor;

b) er übermittelt den Vertragsparteien Berichte und sonstige Informationen, die er auf Grund dieses Übereinkommens erhalten hat;

c) er nimmt sonstige ihm von den Vertragsparteien zugewiesene Aufgaben wahr.