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Soziale Sicherheit (Tunesien) · Soziale Sicherheit (Tunesien)

§ 6 Soziale Sicherheit (Tunesien)

Allgemeine Regelung

En vigueurTexte officiel

Die Versicherungspflicht einer erwerbstätigen Person richtet sich, sofern Artikel 7 nichts anderes bestimmt, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch dann, wenn sich der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.