Soziale Sicherheit – Durchführung (Tunes · Soziale Sicherheit – Durchführung (Tunesien)
§ 0 Soziale Sicherheit – Durchführung (Tunes
VERWALTUNGSVEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TUNESISCHEN REPUBLIK ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
StF: BGBl. III Nr. 198/2000
Auf Grund des Artikels 22 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über soziale Sicherheit vom 23. Juni 1999 haben die zuständigen Behörden zur Durchführung des Abkommens Folgendes vereinbart:
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 22 mit 1. November 2000 in Kraft.