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Soziale Sicherheit – Durchführung (Tunes · Soziale Sicherheit – Durchführung (Tunesien)

§ 18 Soziale Sicherheit – Durchführung (Tunes

Einbehaltung von Nachzahlungen

En vigueurTexte officiel

Bei Durchführung des Artikels 28 des Abkommens hat der Träger, der Vorschüsse, Vorschüssen gleichzusetzende Mehrleistungen, Leistungen der Sozialhilfe oder vorläufige Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gewährt, den Träger des anderen Vertragsstaates hievon in Kenntnis zu setzen. Die von letzterem einbehaltenen Nachzahlungsbeträge sind unverzüglich an den forderungsberechtigten Träger zu überweisen.