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Soziale Sicherheit – Durchführung (Tunes · Soziale Sicherheit – Durchführung (Tunesien)

§ 9 Soziale Sicherheit – Durchführung (Tunes

Verschlimmerung von Berufskrankheiten

En vigueurTexte officiel

In den in Artikel 15 des Abkommens vorgesehenen Fällen hat die betreffende Person dem Träger des Vertragsstaates, bei dem sie den Anspruch auf Leistungen geltend macht, alle Auskünfte über die vorher für die betreffende Berufskrankheit gewährten Leistungen zu erteilen. Dieser Träger kann sich wegen aller von ihm für erforderlich gehaltenen Auskünfte an jeden anderen Träger wenden, der vorher zuständig war.