K-SVFG · Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz
§ 25 K-SVFGMitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes
3. Abschnitt Beitragszuschüsse des Fonds
Die Abgabenbehörden des Bundes sind zur Mitwirkung gemäß § 13 Abs. 4 verpflichtet und haben die betreffenden Daten auf maschinenlesbaren Datenträgern zu übermitteln.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2024-01-01