BFG 2001 · Bundesfinanzgesetz 2001
§ 14 BFG 2001
zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVII
Artikel XIV. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Kategorie der bei einem Organ des Bundes im Jahre 2001 verwendeten Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge bestritten werden dürfen, werden durch den Fahrzeugplan für das Jahr 2001 (Anlage III) getroffen.