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Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrop · Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Tschechische R)

§ 15 Gegenseitige Hilfeleistung bei KatastropBeilegung von Meinungsverschiedenheiten

Artikel 15

En vigueurTexte officiel

Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieses Vertrags, die nicht unmittelbar durch die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Behörden beigelegt werden können, werden von den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege bereinigt.