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Soziale Sicherheit – Durchführung (Türke · Soziale Sicherheit – Durchführung (Türkei)

§ 15 Soziale Sicherheit – Durchführung (Türke

Kostenerstattung

En vigueurTexte officiel

Für die Durchführung des Artikels 15 und des Artikels 23 Absatz 3 des Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung der Kosten von Sachleistungen nach Abschluss des Leistungsfalles oder für jedes Kalendervierteljahr geltend zu machen und binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu erfüllen.