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Giftverordnung 2000 · Giftverordnung 2000

§ 11 Giftverordnung 2000Rufnummer der Vergiftungsinformationszentrale

En vigueurTexte officiel

In Räumen, in denen Gifte gelagert oder regelmäßig verwendet werden, ist an gut sichtbarer Stelle die Rufnummer der Vergiftungsinformationszentrale anzubringen. Falls in diesem Raum kein Festnetzanschluss vorhanden ist, ist die Rufnummer der Vergiftungsinformationszentrale auch beim nächstgelegenen Festnetztelefon anzubringen.