Rückübernahmeabkommen (Schweiz, Liechten · Rückübernahmeabkommen (Schweiz, Liechtenstein)
§ 9 Rückübernahmeabkommen (Schweiz, Liechten
Artikel 9
Alle mit der Übernahme zusammenhängenden Kosten bis zur Grenze der ersuchten Vertragspartei sowie die Kosten der Durchbeförderung trägt die ersuchende Vertragspartei. Das gleiche gilt für die Fälle der Rückübernahme.