§ 1 Übereinkommen über die Überstellung veruAllgemeine Bestimmungen
Artikel 1
(1) Die in diesem Protokoll verwendeten Begriffe und Ausdrücke werden im Sinne des Übereinkommens ausgelegt.
(2) Die Bestimmungen des Übereinkommens sind anwendbar, soweit sie mit den Bestimmungen dieses Protokolls vereinbar sind.