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Übereinkommen über die Überstellung veru · Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen – Zusatzprotokoll

§ 5 Übereinkommen über die Überstellung veruBeitritt

Artikel 5

En vigueurTexte officiel

(1) Jeder Nichtmitgliedstaat, der dem Übereinkommen beigetreten ist, kann diesem Protokoll nach dessen Inkrafttreten beitreten.

(2) Für jeden beitretenden Staat tritt das Protokoll am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgt.