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Entschädigungsfondsgesetz · Entschädigungsfondsgesetz

§ 14 EntschädigungsfondsgesetzVermögenskategorien

3. Hauptstück Forderungsverfahren

En vigueurTexte officiel

Im Forderungsverfahren können Anträge auf Zuerkennung von Leistungen für Verluste oder Schäden in folgenden Vermögenskategorien gestellt werden:

1. liquidierte Betriebe einschließlich Konzessionen und anderes Betriebsvermögen;

2. Immobilien, soweit für diese nicht Naturalrestitution gemäß Teil 2 dieses Bundesgesetzes geleistet wurde;

3. Bankkonten, Aktien, Schuldverschreibungen, Hypotheken;

4. bewegliches Vermögen, soweit derartige Vermögensverluste nicht bereits durch Leistungen auf Grund des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert wird, BGBl. I Nr. 11/2001 , abgegolten wurden;

5. Versicherungspolizzen.