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Entschädigungsfondsgesetz · Entschädigungsfondsgesetz

§ 17 EntschädigungsfondsgesetzAntrag auf neuerliche Entscheidung

3. Hauptstück Forderungsverfahren

En vigueurTexte officiel

Bei ablehnenden Entscheidungen des Antragskomitees über den Forderungsbetrag oder einen Teil des Forderungsbetrages kann ein Antrag auf neuerliche Entscheidung gestellt werden. In einem solchen Antrag sind jene Gründe anzuführen, die für eine Abänderung der Erstentscheidung sprechen. Als solche Gründe kommen insbesondere der Hinweis auf neue Umstände oder auf tatsächliche oder rechtliche Irrtümer bei der Beurteilung durch das Antragskomitee in Betracht. Nähere Bestimmungen werden in der Geschäfts- und Verfahrensordnung geregelt.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2005-12-14