Entschädigungsfondsgesetz · Entschädigungsfondsgesetz
§ 33 EntschädigungsfondsgesetzPrüfungsfrist
2. Hauptstück Erbringung von Leistungen
Die Schiedsinstanz trifft ihre Empfehlungen und Ablehnungen innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen eines Antrages beim Fonds.