Entschädigungsfondsgesetz · Entschädigungsfondsgesetz
§ 41 EntschädigungsfondsgesetzPersonenbezogene Ausdrücke
Teil 3 In-Kraft-Treten und Schlussbestimmungen
Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.