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Abkommen über die Förderung und den Schu · Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko)

§ 20 Abkommen über die Förderung und den Schu

Geltungsbereich, Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren

En vigueurTexte officiel

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg durch Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren beigelegt. Einigen sich die Vertragsparteien auf die Strittigkeit einer Frage, wird eine schriftliche Vereinbarung darüber aufgesetzt und von den Vertragsparteien angenommen.