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Abkommen über die wirtschaftliche, indus · Abkommen über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Ägypten)

§ 14 Abkommen über die wirtschaftliche, indus

Artikel 14

En vigueurTexte officiel

(1) Mit dem vorliegenden Abkommen wird ein „Gemischter Ausschuß“ errichtet, welcher auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd nach Österreich oder Ägypten einberufen wird.

(2) Zu den Aufgaben dieses Gemischten Ausschusses gehören insbesondere:

a) Erörterung der Entwicklung und des Standes der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,

b) Aufzeigen neuer Möglichkeiten zur Weiterentwicklung der zukünftigen wirtschaftlichen Zusammenarbeit,

c) Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Bedingungen der wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen beider Staaten,

d) Unterbreitung von Empfehlungen zur Anwendung dieses Abkommens.

(3) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung des vorliegenden Abkommens sollen im Rahmen des Gemischten Ausschusses beigelegt werden.