Pkw-VIG · Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz
§ 11 Pkw-VIGVerordnungsermächtigung
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes und die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union mit Verordnung nähere Regelungen
1. zur Größe, zu Aufmachung und Form sowie zum Inhalt des Hinweises auf den Kraftstoffverbrauch und die CO 2 -Emissionen im Sinne des § 4 Abs. 1 und
2. zur Aufmachung, Form, Gestaltung und zum Inhalt des Leitfadens über den Kraftstoffverbrauch und die CO 2 -Emissionen im Sinne des § 5 und
3. zur Größe, zu Aufmachung und Form sowie zum Inhalt und zu den Aktualisierungsintervallen von Aushang und Anzeige im Sinne des § 6 Abs. 1 und
4. zu den Anforderungen an die Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO 2 -Emissionen in den Werbeschriften im Sinne des § 7 sowie
5. zur Bereitstellung von Nutzerinformationen im Sinne des § 9
erlassen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2017-08-01