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KOG · KommAustria-Gesetz

§ 25 KOGBesondere Voraussetzungen

3. Abschnitt Förderungen und Selbstkontrolle

En vigueurTexte officiel

In den Richtlinien können für die einzelnen Verwendungszwecke besondere Voraussetzungen wie insbesondere bestimmte Nachweise über das Vorliegen besonderer Erfahrungen, Befugnisse oder Fähigkeiten für die Gewährung von Mitteln oder ein Mindestmaß für den Eigenanteil festgelegt werden.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2024-07-01