§ 20 PrR-GWerbung für Arzneimittel
5. Abschnitt
(1) Werbung für Arzneimittel und für therapeutische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind, ist untersagt.
(2) Die Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983 , bleiben unberührt.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2004-08-01