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Personenbeförderung im nichtlinienmäßige · Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Polen)

§ 11 Personenbeförderung im nichtlinienmäßigeGemischte Kommission

Artikel 11

En vigueurTexte officiel

(1) Zur ordnungsgemäßen Überwachung und Durchführung dieser Vereinbarung richten die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission ein, die sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammensetzt.

(2) Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen und entscheidet einvernehmlich.

(3) Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Bereiche betreffen, behandelt, kann sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden oder sonstige Experten beiziehen.