Vereinbarung zwischen Österreich und Bel · Vereinbarung zwischen Österreich und Belarus über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße § 12 Vereinbarung zwischen Österreich und BelInkrafttreten Artikel 12 En vigueurTexte officiel Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft. ← Précédent · § 11 Sommaire § 13 · Suivant →