Soziale Sicherheit (Tschechische R) · Soziale Sicherheit (Tschechische R)
§ 31 Soziale Sicherheit (Tschechische R)
Streitbeilegung
Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.