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Grenzüberschreitende Beförderung von Güt · Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Nordmazedonien)

§ 14 Grenzüberschreitende Beförderung von GütBesonders für die Bahn geeignete Güter

Artikel 14

En vigueurTexte officiel

Die Vertragsparteien werden unter Berücksichtigung der Produktionserfordernisse der Unternehmen überprüfen, auf Grund welcher Voraussetzungen Transporte bestimmter Güter gänzlich oder zum Teil von der Straße auf die Schiene verlagert werden könnten.