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Aufhebung des Sichtvermerkszwanges (Span · Aufhebung des Sichtvermerkszwanges (Spanien)

§ 5 Aufhebung des Sichtvermerkszwanges (Span

Artikel 5

En vigueurTexte officiel

Jede der beiden Regierungen kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit die Durchführung dieses Abkommens vorübergehend aussetzen. Die Aussetzung ist der anderen Regierung unverzüglich auf diplomatischem Wege mitzuteilen. Das gleiche gilt, wenn diese Maßnahme aufgehoben wird.