§ 21a UMGMündliche Verhandlung bei Änderungen von Anlagen
IV. Abschnitt römisch vier. Abschnitt Verwaltungsvereinfachungen für EMAS-Organisationen
Unbeschadet der Anforderungen des § 21 hat die Behörde bei der Änderung von Anlagen nach bundesrechtlichen Vorschriften nach Einbringung des vollständigen Antrags auf Änderung der Anlage innerhalb von längstens sechs Wochen eine allenfalls durchzuführende mündliche Verhandlung anzusetzen, wenn die die Anlage betreibende Organisation in ein Register gemäß § 15 eingetragen ist.