§ 27 UMGEntfall der Eigenüberwachung
IV. Abschnitt römisch vier. Abschnitt Verwaltungsvereinfachungen für EMAS-Organisationen
Für in ein Verzeichnis gemäß § 16 eingetragene Organisationen entfällt die Verpflichtung zur Eigenüberwachung gemäß § 82b GewO 1994 und § 134 Abs. 4 WRG.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2004-08-03