FMABG · Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz
§ 29 FMABG
Mit der Vollziehung ist
1. hinsichtlich des § 5 Abs. 2 die Bundesregierung,
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Finanzen
betraut.
FMABG · Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz
Mit der Vollziehung ist
1. hinsichtlich des § 5 Abs. 2 die Bundesregierung,
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Finanzen
betraut.