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KBGG · Kinderbetreuungsgeldgesetz

§ 13 KBGGNicht Alleinstehende

Abschnitt 3 Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld

En vigueurTexte officiel

(1) Eine Beihilfe erhalten nicht alleinstehende Mütter bzw. Väter, das sind Mütter bzw. Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären.

(2) Weiters gelten als nicht alleinstehend Mütter bzw. Väter, die in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft mit einer anderen Person als der Kindesmutter oder dem Kindesvater leben.

(3) Hinsichtlich der Einkünfte gilt § 12 entsprechend.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2010-01-01