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KT-AV · Kardiotechniker-Ausbildungsverordnung

§ 10 KT-AVZwischenprüfung

2. Abschnitt Prüfungen

En vigueurTexte officiel

(1) Frühestens im 11. Monat und spätestens im 13. Monat nach Ausbildungsbeginn ist eine mündliche Zwischenprüfung vor der Zwischenprüfungskommission abzulegen.

(2) Die Zwischenprüfung ist über jene Ausbildungsinhalte der Sachgebiete abzulegen, in denen gemäß der Anlage 1 eine Zwischenprüfung vorgesehen ist.