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Sortenschutzgesetz 2001 · Sortenschutzgesetz 2001

§ 26 Sortenschutzgesetz 2001Verwaltungsstrafen

5. Teil Sonstige Bestimmungen

En vigueurTexte officiel

Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7 270 €, im Wiederholungsfalle bis zu 36 440 € zu bestrafen, wer

1. Vermehrungsmaterial einer Sorte vertreibt, ohne die im § 17 Abs. 1 oder in Art. 63 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2100/1994 vorgeschriebene Sortenbezeichnung zu verwenden,

2. eine im Sortenschutzregister eingetragene Sortenbezeichnung oder eine ähnliche Bezeichnung für eine andere Sorte derselben oder einer verwandten Art verwendet,

3. beim Vertrieb einen nicht bestehenden Sortenschutz vortäuscht.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2002-01-01