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Abkommen über die Förderung und Schutz v · Abkommen über die Förderung und Schutz von Investitionen (Usbekistan)

§ 15 Abkommen über die Förderung und Schutz v

Schadenersatz

En vigueurTexte officiel

Eine Vertragspartei macht nicht zum Zweck der Verteidigung, eines Gegenanspruchs, einer Aufrechnung oder aus sonst einem Grund geltend, dass gemäß eines Schadenersatz-, Garantie- oder Versicherungsvertrages vollständiger oder teilweiser Schadenersatz oder sonst eine Entschädigung für die behaupteten Schäden erfolgt ist oder erfolgen wird.