§ 4 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen
Artikel 4
Die Ersuchen, Mitteilungen und beigefügten Unterlagen werden in der Sprache des Urteilsstaates übermittelt; eine Legalisierung ist nicht erforderlich.
Artikel 4
Die Ersuchen, Mitteilungen und beigefügten Unterlagen werden in der Sprache des Urteilsstaates übermittelt; eine Legalisierung ist nicht erforderlich.