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WG 2001 · Wehrgesetz 2001

§ 35 WG 2001Berechtigung zum Tragen der Uniform

5. Abschnitt Besondere Bestimmungen über den Miliz- und Reservestand

En vigueurTexte officiel

(1) Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes, die einen Dienstgrad nach § 6 führen, sind berechtigt, die ihrem jeweiligen Dienstgrad und ihrer jeweiligen Waffengattung entsprechende Uniform zu tragen bei

1. Veranstaltungen der Gebietskörperschaften,

2. sonstigen Veranstaltungen, an denen Abordnungen des Bundesheeres teilnehmen, und

3. besonderen familiären Feierlichkeiten.

(2) Über die Fälle des Abs. 1 hinaus dürfen Personen, die Wehrdienst geleistet haben, die Uniform mit Zustimmung des Militärkommandos in allen Fällen tragen, in denen dies im militärischen Interesse gelegen ist. Alle anderen Personen sind, sofern sie keine Soldaten sind, nicht berechtigt, die Uniform zu tragen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2019-12-01