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Soziale Sicherheit (Bosnien und Herzegow · Soziale Sicherheit (Bosnien und Herzegowina)

§ 10 Soziale Sicherheit (Bosnien und Herzegow

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

En vigueurTexte officiel

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese, soweit erforderlich, für den Erwerb eines Leistungsanspruches und die Dauer der Leistungsgewährung zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.