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Soziale Sicherheit (Bosnien und Herzegow · Soziale Sicherheit (Bosnien und Herzegowina)

§ 14 Soziale Sicherheit (Bosnien und Herzegow

Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes

En vigueurTexte officiel

In den Fällen des Artikels 11 und des Artikels 13 Absatz 1 zweiter Satz werden die Leistungen gewährt

in Österreich

von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,

in Bosnien und Herzegowina

von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Organisationseinheit der Gesundheitsversicherung.