Soziale Sicherheit (Bosnien und Herzegow · Soziale Sicherheit (Bosnien und Herzegowina)
§ 25 Soziale Sicherheit (Bosnien und Herzegow
Bezugsdauer
Die Bezugsdauer wird um die Zeit gemindert, in der der Arbeitslose im anderen Vertragsstaat innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Tag der Antragstellung bereits eine Leistung bei Arbeitslosigkeit bezogen hat.