Soziale Sicherheit (Bosnien und Herzegow · Soziale Sicherheit (Bosnien und Herzegowina)
§ 27 Soziale Sicherheit (Bosnien und Herzegow
Verbindungsstellen
Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen zu errichten.