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Abkommen über die Förderung und den Schu · Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Kuba)

§ 14 Abkommen über die Förderung und den Schu

Schadenersatz

En vigueurTexte officiel

Während des Schiedsverfahrens oder bei der Vollstreckung des Schiedsurteiles macht die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei nicht als Einwendung geltend, daß der Investor der anderen Vertragspartei auf Grund eines Versicherungsvertrages hinsichtlich des gesamten Schadens oder eines Teiles davon, Schadenersatz erhalten habe.