Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

SanG · Sanitätergesetz

§ 24 SanGBerufs- bzw. Tätigkeitsausweis und Fortbildungspass

4. Abschnitt Berufs- und Tätigkeitsberechtigung

En vigueurTexte officiel

(1) Sanitätern ist auf Antrag durch den Rechtsträger von Einrichtungen, in denen sie tätig sind, ein Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis und ein Fortbildungspass auszustellen.

(2) Der Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis hat insbesondere zu enthalten:

1. die Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung „RS“ oder „NFS“,

2. den Vor- und Familiennamen,

3. das Geburtsdatum,

4. die Unterschrift des Sanitäters und

5. die ausstellende Einrichtung.

(3) Der Fortbildungspass hat zusätzlich insbesondere folgende Vermerke zu enthalten:

1. Notfallkompetenzen,

2. Rezertifizierungen gemäß § 51,

3. Fortbildungen gemäß § 50 und

4. Stichtag.

(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Berufs- und Tätigkeitsausweise und der Fortbildungspässe durch Verordnung festzulegen.