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SanG · Sanitätergesetz

§ 40 SanGModul Venenzugang und Infusion

4. Abschnitt Ausbildung in den allgemeinen Notfallkompetenzen

En vigueurTexte officiel

(1) Die Ausbildung zur allgemeinen Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion umfasst insgesamt 50 Stunden, und zwar

1. eine theoretische Ausbildung im Umfang von 10 Stunden sowie

2. ein Praktikum in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt im Umfang von 40 Stunden.

(2) Eine vertiefende theoretische Ausbildung und das Praktikum gemäß Abs. 1 Z 2 sind in folgenden Fächern zu absolvieren:

1. Herstellung von Venenzugängen,

2. Maßnahmen bei Störungen der Vitalfunktionen und Regelkreise,

3. Maßnahmen bei verschiedenen Krankheitsbildern,

4. Maßnahmen bei speziellen Notfällen.

(3) Die erfolgreiche Teilnahme am Praktikum ist durch eine Bestätigung nachzuweisen.