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Geschäftsordnung des Nationalen Sicherhe · Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates

§ 6 Geschäftsordnung des Nationalen SicherheVertraulichkeit

Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates

En vigueurTexte officiel

(1) Die Beratungen des Rates sind vertraulich. Der Rat kann jedoch die Vertraulichkeit der Beratungen oder von Teilen davon mit Beschluss aufheben, soweit er dies nach dem Gegenstand der Beratung für zweckmäßig erachtet.

(2) Der Bundeskanzler hat die stimmberechtigten Mitglieder des Rates gemäß § 3 Abs. 1 Z 7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2001 sowie deren Ersatzmitglieder und die Mitglieder mit beratender Stimme gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. vor ihrem Antritt auf Wahrung der Vertraulichkeit zu vereidigen.