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EZA-G · Entwicklungszusammenarbeitsgesetz

§ 19 EZA-GBeurlaubung

2. Abschnitt Österreichische Gesellschaft für Entwicklungszusammenarbeit mit beschränkter Haftung (Austrian Development Agency, ADA)

En vigueurTexte officiel

(1) Gehen Bedienstete des Bundes ein befristetes Arbeitsverhältnis mit der ADA in der Geschäftsführung oder Leitung eines Koordinationsbüros ein, so sind sie für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

(2) Beurlaubungen nach Abs. 1 dürfen insgesamt zwölf Jahre nicht überschreiten.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2003-08-15