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Vereinbarung zwischen Österreich und Usb · Vereinbarung zwischen Österreich und Usbekistan über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

§ 8 Vereinbarung zwischen Österreich und UsbKontingente

Artikel 8

En vigueurTexte officiel

1. Anzahl der Genehmigungen (Kontingent), Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe werden jeweils für zwölf Monate (Kontingentzeitraum) von der Gemischten Kommission (Artikel 10) unter Berücksichtigung der in der Präambel genannten Grundsätze und Kriterien vereinbart.

2. Die Genehmigung gilt für eine Hin- und Rückfahrt. Die Genehmigung ist nur innerhalb des Kontingentzeitraumes und im unmittelbar folgenden Monat gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten Kommission (Artikel 10) eine andere Vorgangsweise gewählt wird.