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Marchfeldschlösser-Gesetz · Marchfeldschlösser-Gesetz

§ 7 Marchfeldschlösser-GesetzGeschäftsführung

En vigueurTexte officiel

(1) Die Geschäfte der Gesellschaft sind durch einen Geschäftsführer zu führen. Dieser ist von der Gesellschaft unter Anwendung des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998 , in der geltenden Fassung zu bestellen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, für die Zeit bis zum Ende des zweiten vollen Geschäftsjahres der Gesellschaft zwei interimistische Geschäftsführer zu bestellen, wovon je einer aus dem Kreis der derzeitigen Geschäftsführer der Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H. und der Schönbrunner Tiergarten-Gesellschaft m.b.H. zu stammen hat. Das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998 , ist auf diesen Vorgang nicht anzuwenden.