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Abkommen über die Förderung und der Schu · Abkommen über die Förderung und der Schutz von Investitionen (Nordmazedonien)

§ 26 Abkommen über die Förderung und der Schu

Anwendung des Abkommens

En vigueurTexte officiel

Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gemäß ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen wurden, aber nicht für Investitionen die einem Streitbeilegungsverfahren gemäß dem am 25. Oktober 1989 unterzeichneten Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Förderung und den Schutz von Investitionen 3 ) unterliegen, das auf sie bis zur Streitbeilegung weiterhin Anwendung findet.

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3 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 152/1991 idF BGBl. III Nr. 92/1997