Personen- und Güterbeförderung auf der S · Personen- und Güterbeförderung auf der Straße (Marokko)
§ 12 Personen- und Güterbeförderung auf der SArtikel 12
KAPITEL IV KAPITEL römisch vier GEMEINSAMEN BESTIMMUNGEN
Die Überweisung des Saldos in konvertibler Währung, der sich aus den Einnahmen und Ausgaben aus den im Rahmen dieses Abkommens stattgefundenen Geschäften ergibt, erfolgt gemäß den in jeder Vertragspartei geltenden einschlägigen Vorschriften.